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Lot 28: Ernst Maass - Berlin 1904–1971 Luzern - «Lotte W. mit Früchteschale» − 1936

Est: CHF 2,000 - CHF 2,500
Galerie GloggnerLuzern, SwitzerlandOctober 23, 2021

Item Overview

Description

Ernst Maass
Berlin 1904–1971 Luzern
«Lotte W. mit Früchteschale» − 1936
Öl a/Lwd.
80 × 60 cm

Artist or Maker

Provenance

Privatbesitz Luzern,

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Accepted forms of payment: Wire Transfer

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Auction Details

Old and New Art | Swiss Art

by
Galerie Gloggner
October 23, 2021, 10:00 AM CET

HOCHBÜHLSTRASSE 1, Luzern, 6003, CH

Terms

Buyer's Premium

20.0%

Bidding Increments

From:To:Increment:
CHF0CHF49CHF5
CHF50CHF199CHF10
CHF200CHF499CHF25
CHF500CHF999CHF50
CHF1,000CHF1,999CHF100
CHF2,000CHF4,999CHF200
CHF5,000+CHF500

Terms

8
AUKTIONSBEDINGUNGEN
Die Auktion erfolgt im Namen und Auftrag Dritter und für Rechnung dieser Auftraggeber in Schweizer Franken. Die Galerie Gloggner Luzern (nachf. "Galerie Gloggner")
handelt lediglich als direkter Stellvertreter (Vermittler) des Einlieferers (Verkäufers). Durch die Teilnahme an der Auktion anerkennt der Mitbieter nachstehende Bedingungen,
welche sowohl für Privatkäufer als auch für Händler gelten:
1. Legitimierung | Bietaufträge | Bieternummer
Bieter, die dem Auktionator nicht persönlich bekannt sind, haben sich vor der Abgabe eines Gebotes bei der Auktionsleitung anhand ihres Reisepasses zu legitimieren.
Das Auktionshaus kann eine Sicherheit verlangen. Von Personen, welche als Stellvertreter für andere natürliche oder juristische Personen mitbieten, kann ein Nachweis der
Vertretungsbefugnis verlangt werden. Alle Bieter haben vor der Teilnahme an der Auktion unentgeltlich eine Bieternummer zu lösen. Diese Nummer muss beim Verlassen des Auktionssaales persönlich im Sekretariat zurückgegeben werden. Falls der Mitbieter die Bieternummer verliert, Iäuft er Gefahr, dass ein Unberechtigter in seinem
Namen bietet und kauft. Bietaufträge werden im Voraus bis spätestens um 08.00 Uhr morgens am Auktionstag schriftlich und während der Ausstellung gerne persönlich
entgegengenommen. Sie sind unwiderruflich und verbindlich. Die Galerie Gloggner haftet nicht für die Ausführung schriftlicher Gebote, obwohl diese sorgfältig bearbeitet
werden.
Telefonische Bieter werden nach Möglichkeit und im Ermessen der Galerie Gloggner zugelassen. Sie haben der Galerie Gloggner bis spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn die erforderlichen Bieterangaben schriftlich mitzuteilen. Wer sich als telefonischer Bieter registrieren lässt, bestätigt seine konkreten Kaufabsichten und anerkennt
den (im Katalog rot markierten) Limitepreis, unter diesem Wert das betreffende Los an der Auktion nicht verkauft werden kann. Die Galerie Gloggner lehnt jede Haftung
für telefonische Gebote ab, insbesondere auch für das Nicht-zustande-Kommen bzw. für die Aufrechterhaltung der nationalen und internationalen Telefonverbindungen
am Auktionstag.
2. Auktionsablauf | Mitbietrecht | Zuschlag
Die Lose werden mit der Massgabe versteigert, dass ein Los die vom Verkäufer und der Galerie Gloggner festgesetzte Limite (Mindestpreis, Reserve) erzielt. Der Limitepreis
ist unter der Beschreibung eines jeden Loses im Katalog mit dem Betrag in Schweizer Franken bezeichnet und in roter Farbe abgedruckt. Der Schätzpreis eines jeden
Loses ist unter der Beschreibung des Loses ebenfalls abgedruckt; dieser versteht sich als unverbindliche Richtlinie für den zu erwartenden Zuschlagspreis. Im angegebenen
Limitepreis und im Schätzpreis sind Aufgeld und MwSt. (s. Ziff. 3) nicht enthalten.
Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder ausdrücklich überboten oder vom Auktionator abgelehnt wird.
Es steht dem Auktionator frei, ein Gebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Entsteht irgendeine Meinungsverschiedenheit, kann der Auktionator nach freiem Ermessen
darüber entscheiden oder das Los neu versteigern. Übersieht der Auktionator beim Zuschlag ein weiteres Gebot, kann das Los neu versteigert werden. Der Auktionator
behält sich ferner das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen sowie zur Ver-tretung von Kaufaufträgen selbst mitzubieten. Einlieferer (Verkäufer) dürfen auf eigene Objekte nicht mitbieten oder auf ihre Rechnung durch Dritte mitbieten lassen.
Der Ersteigerer resp. Käufer haftet für seine Gebote resp. Käufe persönlich und kann nicht geltend machen, für Rechnung Dritter gehandelt zu haben.
3. Entgelt für das Auktionshaus (Provision) | MwSt.
Als Entgelt für die Dienstleistungen des Auktionshauses hat der Ersteigerer zuzüglich zum Zuschlagspreis ein Aufgeld (Provision) von 20 % (für jedes einzelne Objekt) zu
entrichten. In diesem Aufgeldsatz ist die MwSt. von 7,7 % bereits enthalten. Objekte, welche im vorliegenden Katalog mit * bezeichnet sind und auf welche beim Ausruf entsprechend hingewiesen wird, unterliegen vollumfänglich der schweizerischen MwSt., d.h., bei diesen Objekten wird auf den Zuschlagspreis die MwSt. von 7,7 % aufgerechnet
(im Aufgeldsatz ist die MwSt. bereits enthalten, s.o.). Nachverkäufe unterliegen vollumfänglich der MwSt.. Käufer, die eine rechtsgültige, abgestempelte Ausfuhrdeklaration
beibringen, erhalten die MwSt. rückvergütet, vorausgesetzt der Steuerbetrag (je Abrechnung und Käufer) beläuft sich auf mindestens CHF 200.
4. Übergang von Eigentum und Gefahr sowie Abholung der ersteigerten Objekte
Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung seines Rechnungsbetrages. Die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden geht bereits mit dem Zuschlag an den Ersteigerer über. Die ersteigerten Gegenstände sind unmittelbar nach der Auktion bis 13.00 Uhr oder in der darauffolgenden Woche zu den Geschäftszeiten
bei der Galerie Gloggner abzuholen. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert dieser Frist abgeholt, werden sie auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers eingelagert. Für
die Aufbewahrung ersteigerter Gegenstände wird keine Gewähr geleistet. Verpackung und Versand ist Sache des Ersteigerers.
5. Zahlungskonditionen | Nichtzahlung der Auktionsrechnung
Die Auktionsrechnung wird mit dem Zuschlag zur sofortigen Bezahlung in Schweizer Franken fällig; Verrechnung ist ausgeschlossen. Wird die Zahlung nicht oder nicht
rechtzeitig geleistet, so kann der Auktionator wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder jederzeit auch ohne weitere Fristansetzung den Zuschlag annullieren, vom Kaufvertrag zurücktreten und das Objekt in einer anderen Auktion oder freihändig verkaufen. In jedem Fall haftet der Ersteigerer für allen aus der Nichtzahlung
beziehungsweise Zahlungsverspätung entstandenen Schaden. Insbesondere haftet er bei der Aufhebung des Zuschlages für einen allfälligen Mindererlös, sei es, dass der
Gegenstand einem anderen Bieter der gleichen Auktion oder einem Dritten an einer späteren Auktion zugeschlagen oder in freihändigem Verkauf veräussert wird, wobei
der Auktionator in der Art der Verwertung des Gegenstandes völlig frei ist. Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Ersteigerer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen
Anspruch. 14 Tage nach Auktionsablauf wird auf die Auktionsrechnung ein Verzugszins von 1 % pro Monat angerechnet.
6. Garantie | Mängelrügen | Haftungsausschluss
Der Ersteigerer hat die Objekte in dem Zustand zu übernehmen, in welchem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Während der Ausstellung besteht die
Möglichkeit, die Gegenstände eingehend zu besichtigen und zu prüfen. Die Beschreibung der Objekte erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der
Kunstwissenschaft im Zeitraum der Abfassung der Katalogtexte. Alle Objekte sind "gebraucht" und folglich nicht mehr in einem neuwertigen Zustand. Alle mündlichen
und schriftlichen Äußerungen irgendwelcher Art sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des Kaufrechts. Alle Beschreibungen in den Katalogen, Anzeigen oder
Broschüren zu bevorstehenden Auktionsverkäufen durch die Galerie Gloggner sind lediglich Meinungsäusserungen und stellen keine Garantie seitens des Auktionshauses
oder des Einlieferers (Verkäufers) dar. Das Auktionshaus (sowie die mit dem Auktionshaus in Verbindung stehenden Personen) und der Einlieferer (Verkäufer) haften nicht für
unrichtige Katalogangaben, Zuschreibungen, Beschreibungen sowie für die Echtheit des Objektes und für andere offene oder verborgene Mängel. Kaufinteressenten müssen sich vor dem Verkauf selbst von der Sachbeschreibung und dem Zustand eines Objektes und von etwaigen Defekten sowie vorgenommenen Reparaturen überzeugen,
allenfalls unter Beiziehung unabhängiger Fachberatung. Jede Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wird ausdrücklich abgelehnt. Das Auktionshaus kann sich aus
freien Stücken bereit erklären, infolge wesentlicher unrichtiger Katalogangaben den Zuschlag zu annullieren. Entsprechende Reklamationen haben mit eingeschriebenem
Brief innert zwei Wochen nach Erhalt der Objekte zu erfolgen. Jegliches Einspruchsrecht erlischt sechs Wochen nach der Auktion.
7. Einfuhr von Objekten (Kulturgütertransfergesetz KGTG)
Im Kunsthandel und im Auktionswesen darf Kulturgut nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass das Kulturgut a)
nicht gestohlen worden ist, nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhandengekommen und nicht rechtswidrig ausgegraben worden ist, und b)
nicht rechtswidrig eingeführt worden ist. Betreffend Zolldeklaration sind neu bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgütern folgende Angaben bei der Zolldeklaration
zu machen (Art. 25 Abs. I KGTV):
• der Objekttyp des Kulturguts (z. B. Statue) und • sein Herstellungsort (z. B. Rom) bzw. Fundort im Fall von archäologischen oder paläontologischen Ausgrabungen oder
Entdeckungen (z. B. Augusta Raurica). Bei der Ein- oder Durchfuhr von Kulturgütern in der Schweiz ist zudem anzugeben, dass die Ausfuhr eines Kulturguts aus einem der
Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention 1970 keiner Bewilligung gemäss der Gesetzgebung dieses Staates unterliegt (Art. 25 Abs. 2 KGTV). Bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Kulturgütern anderer Länder sind die entsprechenden Gesetze zu befolgen; das Auktionshaus informiert mündlich darüber.
8. Diverse Bestimmungen
Die Galerie Gloggner behält sich das Recht vor, eigens erstellte Fotografien oder Abbildungen der Objekte in seinen Publikationen oder auf der Website zu veröffentlichen
und damit zu werben.
Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrages. Als Erfüllungsort und ausschliesslichen Gerichtsstand anerkennt der Käufer den Sitz des Auktionshauses Luzern-Stadt. Anwendbar ist Schweizer Recht.
AR/pcg 02.09.2021

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