Terms and Conditions
Versteigerungsbedingungen ( Allgemeine Geschäftsbedingungen )
Die folgenden Bedingungen des Auktionshauses Jena gelten für Auktionen und den Nachverkauf von Auktionswaren nach der Auktion. Die Versteigung erfolgt im Namen und für die Rechnung der Einlieferers. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Kaufauftrages werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut gelten, anerkannt. .
Die Versteigerung erfolgt freiwillig.
Der Bieter erwirbt im eigenen Namen und für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift eines Auftraggebers schriftlich angibt. Der Versteigerer übernimmt die Einziehung des Versteigerungserlöses.
Das Versteigerungsgut kann vor der Auktion zu dem durch Presse/Infopost angegebenen Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Versteigerers besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang einstehen muss. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Der Bieter hat sich vor der Auktion vom Zustand der ausgestellten Objekte überzeugt. Die nach bestem Wissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne §§ 459 ff. BGB. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen sind. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden. Jede Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen. Eigenware ist besonders gekennzeichnet. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Bieter und dem Einlieferer ein Kaufvertrag zustande.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für 4 Wochen vom Tag des Aufrufs ab gebunden. Der vorbehaltliche Zuschlag wird dann mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, so kann die Position ohne Rücksprache an den Limitbieter abgegeben werden. Gesteigert wird in der Regel um 10%, unter 100,-Euro um 10,-Euro, unter 50,-Euro um 5,-Euro.Geben mehrere Bieter ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Anbieten der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst ab vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme), sowie einem Aufgeld von 20% zuzügl. der gesetzl. Mwst(Kommissionsprovision), das vom Versteigerer erhoben wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer wird auf das Aufgeld hinzuberechnet.
Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und evtl. Berichtigung. Irrtum vorbehalten.Die Auslieferung erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in EURO.
Verweigert der Käufer Abnahme und/oder vollständige Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 10 Tagen nach der Auktion, so kommt er in Verzug. Nach einer Frist von einer Woche, die vom Auktionshaus Jena gesetzt wird, erlöschen alle Rechte des Erwerbers aus dem Zuschlag/Kauf. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 12 sowie der Kostenaufwand der Rechtsverfolgung.
Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Der in Verzug geratene Käufer haftet für jeden Ausfall, hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Gleiches gilt, wenn ein Dritter in den Kaufvertrag eintritt. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer und hat wie ein Einlieferer die übliche Kommissionsprovision zu entrichten, die mit evtl. Transport- und Lagerkosten, Insertionskosten und evtl. anfallenden Löhnen für die Zuziehung von Hilfskräften vom Erlös vorweg abzusetzen ist. Im übrigen ist der danach verbleibende Erlös per Datum des tatsächlichen Zahlungseingangs auf die Schadenersatz- forderungen gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Die Kaufpreisforderung ist vom Tage des Zugangs der Abnahme- oder Zahlungsverweigerung bzw. ab Verzugseintritt mit 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen, und zwa r auch dann, wenn Schecks gegeben sind. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadenersatzanspruch übergehen; verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch erloschen.
Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers nicht versichert.
Die ersteigerten Sachen bleiben uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers bis die Kaufgelder und sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Käufers vollständig gezahlt sind.
Bei unter Vorbehalt erteilten Zuschlägen, z.B. bei Untergeboten, bleibt der Ersteigerer 6 Wochen an sein Gebot gebunden. Nach Rücksprache mit dem Einlieferer wird der Auktionator den Ersteigerer innerhalb der genannten Frist benachrichtigen, falls der Einlieferer dem Untergebot zugestimmt hat.
Der Versteigerer kann aus besonderen Gründen Personen von der Auktion ausschließen, insbesondere solche Personen, welche die Versteigerung oder Besichtigung stören oder sich im Zahlungs- oder Abholungsverzug befinden. Der Handel und Tausch ist unberechtigten Personen im Auktionshaus untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird Schadenersatz geltend gemacht und Hausverbot erteilt. Kaufaufträge auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt werden, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag, das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung nachgewiesen ist.
Sofern das Auktionshaus Jena Objekte des Dritten Reiches versteigert, erfolgt dies allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, der Geschichte oder ähnlichen Zwecken.
Die Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend für den freihändigen Nachverkauf. Erfüllungsort ist für beide Parteien Jena
Sollte eine Bestimmung dieser Versteigerungsbedingungen nicht wirksam sein, so werden diese durch eine wirksame ersetzt, die dem angestrebten Ziel entspricht.
Pfand & Auktionshaus Jena
Thomas Bollmann
Saale Antik
Vor dem Neutor 4
07743 Jena
Jena, im April 2017
Shipping
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